Das Landarbeitsgesetz 2021 wurde in Übereinstimmung mit einer EU-Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen geändert, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer klare und vorhersehbare Arbeitsbedingungen haben. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Detail:

  1. Dienstzettel: Den Arbeitgeber traf schon bisher die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag übergeben wurde. Arbeitnehmer haben nun das Recht zu wählen, ob sie ihren Dienstzettel in Papierform oder elektronisch erhalten möchten. Der Mindestinhalt des Dienstzettels wurde erweitert, so ist nun auch das einzuhaltende Kündigungsverfahren, der Unternehmenssitz, eine Beschreibung der Arbeitsleistung, die Vergütung von Überstunden und weitere Angaben anzuführen. Neu ist auch die Einführung von Strafen für Arbeitgeber, die den Dienstzettel nicht ausfolgen. Bei Nichtaushändigung drohen Geldstrafen von EUR 100,- bis EUR 436,-. Bei wiederholten Verstößen oder bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern innerhalb von drei Jahren können die Strafen zwischen EUR 500,- und EUR 2000,- liegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von einer Geldstrafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber den Dienstzettel nachträglich aushändigt und das Verschulden als gering eingestuft wird.
  2. Recht auf Mehrfachbeschäftigung: Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, neben ihrer Haupttätigkeit eine Nebenbeschäftigung auszuüben, solange sie das erste Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlte bisher aber, weshalb nun das Recht auf Mehrfachbeschäftigung ausdrücklich gesetzlich festgelegt wurde. Arbeitgeber dürfen dies nur einschränken, wenn die Nebenbeschäftigung arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen widerspricht oder der Hauptbeschäftigung schadet.
  3. Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten: Das Landarbeitsgesetz 2021 regelt nun, dass die Teilnahme von Arbeitnehmern an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Arbeitszeit betrachtet wird. Diese Bestimmung gilt für Bildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, kollektiver Vereinbarungen oder des Arbeitsvertrags erforderlich sind, um die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuüben. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Kosten für diese Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen übernehmen, sofern sie nicht von einem Dritten, wie Beispielsweise dem Arbeitsmarktservice (AMS), finanziert werden. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Arbeitgeber auch freiwillig über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Weiterbildungskosten übernehmen dürfen.

 

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