Die teils massiven Schneefälle in weiten Teilen von Tirol haben einerseits die Wintersportler gefreut, andererseits stöhnen diejenigen, die den Schnee räumen müssen. Dabei gilt es folgende Bestimmungen einzuhalten um etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen.
Die Verpflichtung zur Schneeräumung bzw. zum Streuen trifft die Eigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen. Der Eigentümer kann seine Verpflichtung auf eine andere Person (z.B. Hausmeister, Mieter oder Pächter) übertragen.
Nach der Straßenverkehrsordnung müssen im Ortsgebiet Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Uneingeschränkt müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.
Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
Schadenersatz
Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen durch Räum- und Streupflicht geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontrollpflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgeschlossen ist. Ein Schadenersatz ist auch möglich, wenn die Person nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht innerhalb des Zeitraumes zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zurückzuführen ist.
Es gilt zu beachten, dass neben den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die Gemeinde den Umfang der Schneeräum- und Streupflicht (z.B. Zeitraum, Ausmaß und Art der Maßnahmen) durch Verordnung abweichend regeln kann, weshalb jeden betroffenen Grundeigentümer anzuraten ist, sich diesbezüglich zu informieren.