Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden maximal die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Zeiten einer Teilversicherung angerechnet. Kommt vor Ablauf dieser Maximalfrist ein weiteres Kind auf die Welt, so werden die Kindererziehungszeiten für das ältere Kind durch die neuerliche Geburt begrenzt. Die Kindererziehungszeiten sind jenem Elternteil anzurechnen, welche das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Für jedes dieser Monate werden 1,78 % von einer fixen Beitragsgrundlage (Wert für 2022: 2.027,75 EUR pro Monat), die jährlich angepasst wird, auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Es ist natürlich möglich, in diesen 48 Monaten – etwa nach der Karenz – auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dadurch werden aber keine doppelten Versicherungsmonate erworben; ein Versicherungsmonat bleibt ein Versicherungsmonat. Der Vorteil liegt hier in der höheren Beitragsgrundlage. Neben den Pensionsbeiträgen aus der Erwerbstätigkeit werden zusätzlich die Beiträge für die Kindererziehungszeiten auf das Pensionskonto gutgeschrieben. Dadurch besteht später Anspruch auf eine höhere Pensionsleistung.
Pensionssplitting
Für jene Elternpaare, bei denen nur ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich der andere Elternteil gänzlich der Kindererziehung widmet, gibt es auch die Möglichkeit eines „Pensionssplittings“. Dabei wurde gesetzlich die Möglichkeit der Übertragung von Pensionskontogutschriften vom erwerbstätigen auf den kindererziehenden Elternteil eingeführt. Der kinderbetreuende Elternteil bekommt dadurch später eine höhere Pension, umgekehrt vermindert sich die Pension des übertragenden Elternteils entsprechend.
Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Bei mehreren Kindern dürfen durch einen Elternteil jedoch insgesamt maximal Gutschriften für 14 Kalenderjahre übertragen werden. Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden. In jedem Kalenderjahr können aber höchstens 50 % der Teilgutschrift aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden.
Über die Übertragung haben die Elternteile eine unwiderrufliche Vereinbarung abzuschließen. Die Übertragung kann maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt schriftlich beantragt werden.