EU-Parlament stimmte für Verschiebung und Änderung

Die EU-Entwaldungsverordnung sorgte in letzter Zeit für zahlreiche Diskussionen, der Antrag, diese zu verschieben, wurde daher von vielen Seiten begrüßt. Am Donnerstag, den 14. November 2024, fiel bei einer Abstimmung im EU-Parlament die finale Entscheidung – auf die Initiative von Bundesminister Totschnigg hin wurde das Inkrafttreten um ein Jahr verschoben, inhaltlichen Änderungen wurde stattgegeben.

Ursprünglich geplante Verordnung
Grundlegendes Ziel der Entwaldungsverordnung (EUDR) war und bleibt es, die globale Entwaldung einzudämmen. Um dies zu erreichen, sah die EUDR eine Nachweispflicht vor, laut welcher beim Import von Kaffee, Kakao oder Rindern ein Beweis zu erbringen wäre, dass hierfür keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen genutzt wurden, welche durch eine nach dem 1. Jänner 2021 stattgefundene Rodung entstanden sind. Das Problem an dieser Vorgabe war, dass diese auch für Produkte aus Ländern mit einem geringen Entwaldungsrisiko oder sogar aus solchen mit Waldzuwachs gegolten hätte. Da vor allem europäische Klein- und Mittel unternehmen ihre Rohstoffe aus solchen Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko beziehen, hätten diese, ebenso wie die produzierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, einen massiven bürokratischen Mehraufwand bewältigen müssen.
Entscheidung des EU-Parlaments
Im EU-Parlament fiel nun die Entscheidung, die Umsetzung der Verordnung auf Anfang 2026 zu verschieben, sodass den betroffenen Unternehmen und Behörden mehr Zeit für nötige Vorbereitungen zur Verfügung steht. Da bis dato noch nicht die entsprechenden technischen Voraussetzungen für eine Ausführung der Vorgaben bestanden, ist diese Fristverlängerung auch in Hinblick auf die Rechtssicherheit von großer Bedeutung. Zur Verbesserung der Verordnung verabschiedeten die Abgeordneten des EU-Parlaments außerdem den Änderungsvorschlag, so genannte „No-Risk-Countries“, also Länder ohne Entwaldungsrisiko, auszuweisen. Voraussetzungen für Länder dieser Kategorie sind die Unterzeichnung der Menschenrechts- und Klimakonvention, eine gleichbleibende oder wachsende Waldfläche sowie der gesetzliche Schutz vor Waldumwandlung. In solchen No-Risk-Ländern gilt anstelle der bürokratisch aufwändigen Informationspflichten eine reduzierte Dokumentationspflicht für die Marktteilnehmer:innen. Bei Produkten aus Risiko-Ländern gelten die ursprünglichen Vorgaben zum Beweis der Entwaldungsfreiheit. Diese Änderungen sorgen dafür, dass nachhaltig und verantwortungsvoll wirtschaftende Betriebe und Länder keine unverhältnismäßigen Auflagen befürchten müssen, dadurch werden eine umwelt- und klimagerechte Forstwirtschaft sowie der Wirtschaftsstandort Europa unterstützt. Für Länder mit hohem Entwaldungsrisiko wird ein Anreiz geschaffen, ihre Wirtschaftsweise zu ändern und ihre Standards zu erhöhen. Da im Parlament nicht nur für die Umsetzungsverschiebung, sondern auch für eine Änderung der Verordnung gestimmt wurde, werden weitere Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament, der EU-Kommission und dem Rat der EU-Mitgliedsstaaten notwendig. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission, welchem bereits von den EU-Staaten zugestimmt wurde, beinhaltete nämlich nur eine Verschiebung der Verordnung.

Quelle: LK Tirol