Der häufigste erbrechtliche Berufungsgrund ist das Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorliegt, wenn sich das Testament oder der Erbvertrag nicht auf die gesamte Verlassenschaft erstreckt oder wenn letztwillige eingesetzte Erben nicht zur Erbschaft gelangen, beispielsweise vorverstorben oder erbunwürdig sind oder die Erbschaft ausschlagen.
Gesetzliche Erben sind in erster Linie die näheren Verwandten und der Ehegatte:in oder eingetragene Partner:in des Verstorbenen. Gelangen diese nicht zur Verlassenschaft, so kommt dem Lebens¬gefährten:in ein gesetzliches Erbrecht zu. Erwirbt auch kein Lebensgefährte:in die Verlassenschaft, so können schließlich auch fremde Personen, nämlich Vermächtnisnehmer, im Rahmen ihres außerordentlichen Erbrechtes, zur gesetzliche Erbfolge berufen sein. Tritt auch diese Erbfolge nicht ein, so ist die Verlassenschaft für erblos zu erklären und es kommt der Bund mit seinem Aneignungsrecht zum Zug.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird durch die Abstammung begründet, wobei diese Abstammung auch noch nach dem Tod festgestellt werden kann, wie etwa bei einem positiven Abstam¬mungsbeweis nach einer DNA-Analyse.
Die Verwandten des Verstorbenen erben nach einer bestimmten Reihenfolge – in sog. Linien oder Parentelen:Die erste Parentel bilden die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen.Der zweiten Parentel gehören die Eltern des Verstorbenen oder deren Nachkommen an.
Die dritte Parentel bilden die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.
In der vierten Parentel sind nur mehr Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen, nicht mehr deren Nachkommen. Hier liegt die sogenannte Erbrechtsgrenze.
Im Parentelsystem gilt der Grundsatz, dass die nähere Parentel die fernere ausschließt. Daher können etwa Verwandte der zweiten Parentel nur dann erben, wenn keine Verwandten aus der ersten Parentel zur Erbschaft gelangen. Innerhalb der Parentel gilt: es erben zunächst nur die gradnächsten Verwandten des Verstorbenen. Sie schließen gradfernere Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ihre Erbquote berechnet sich nach Köpfen, d. h. nach gleichen Teilen. Fällt einem gradnächsten Verwandten die Erbschaft nicht zu, kann dessen Nachkommen das sogenannte Repräsentations- oder Eintrittsrecht zukommen. Darunter versteht man das Recht der Nachkommen, anstelle eines nicht erbenden Vorfahren dessen Anteil zu erben (z.B. wenn der mögliche Erbe vorverstorben ist od. die Erbschaft ausschlägt). Durch diese Repräsentation wird das Erbrecht der übrigen Verwandten nicht geschmälert. Die Eintrittsberechtigten erben zusammen nur den Erbteil, den ihr Vorfahre erhalten hätte. Sind mehrere Eintrittsberechtigte vorhanden, wird der Erbteil nach Köpfen aufgeteilt, somit „nach Stämmen“ berechnet.
Die erste Parentel: Den Nachkommen des Verstorbenen in gerader Linie, kommt als ersten das gesetzliche Erbrecht zu. Hat der Verstorbene Kinder, fällt diesen alleine die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlässt, fällt der Anteil, der dem vorverstorbenen Nachkommen zugekommen wäre, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu. Die Enkel des Verstorbenen repräsentieren also dessen vor¬verstorbenes Kind. Ist auch ein Enkel vorverstorben, so treten seine Nachkommen (Urenkel des Verstorbenen) an seine Stelle usw. Enkel von noch lebenden Kindern und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein gesetzliches Erbrecht.
Die zweite Parentel: Ist aus der ersten Parentel nie¬mand vorhanden, gelangt die Verlassenschaft an die zweite Parentel. Leben noch beide Eltern, gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben treten seine Kinder bzw. deren Nachkommen in sein Recht ein; dies gilt auch für ein Kind, das aus einer anderen Verbindung als jener mit dem noch lebenden Eltern¬teil des Verstorbenen entstammt. Sind beide Eltern des Verstorbenen vorverstorben, wird jene Hälfte der Verlassenschaft die dem Vater zugefallen wäre, unter seinen Kindern bzw. deren Nachkommen aufgeteilt; jene Hälfte, die der Mutter zugekommen wäre, unter ihren Kindern bzw. deren Nachkommen. Halbgeschwister erhalten nur einen Anteil nach ihrem Elternteil. Vollbürtige Geschwister, das sind solche, die beide Elternteile mit dem Verstor¬benen gemeinsam haben, können beide Elternteile repräsentieren.
Das dritte Parentel: Sind weder Nachkommen des Verstorbenen noch Eltern oder Nachkommen der Eltern vorhanden, so fällt die Verlassenschaft der dritten Parentel, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Leben noch alle vier Großeltern, erhält jeder Elternteil ein Viertel der Erbschaft. Verstorbene Großeltern werden von ihren Nachkom¬men repräsentiert.
Die vierte Parentel: Erst wenn sowohl die erste als auch die zweite und die dritte Parentel erschöpft sind, erben nur die vier Urgroßelternpaare.
Durch eine Adoption entstehen zwischen dem An¬nehmenden und seinen Nachkommen einerseits, sowie dem Adoptivkind und seinen im Zeitpunkt der Annahme minderjährigen Nachkommen ande¬rerseits die gleichen Rechte wie sie durch Abstam¬mung begründet werden. Diese Personen beerben einander daher wir leibliche Verwandte.
Ist kein zur Erbfolge Berechtigter (mehr) vorhanden oder erwirbt niemand die Verlassenschaft, hat der Bund das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen.
Diese Ausführungen haben vorerst nicht das Erbrechtes des Ehegatten:in und des eingetragenen Partners berücksichtigt; deren Erbrecht schmälert das Erbrecht der Verwandten und verkürzt die Parentelenordnung. Dieses Erbrecht wird im nächsten Teil behandelt.
In der nächsten Ausgabe des Landarbeiters folgt der nächste Teil.