Das Coronavirus versetzt unser ganzes Land seit dem letzten Frühjahr in eine Art Schockstarre. Mittlerweile ist eine Impfung für alle, die das wollen, in Aussicht. Sie ist derzeit wohl die einzige wirkungsvolle Maßnahme, um die Pandemie zu bekämpfen. Eine Impfung hat nicht nur Auswirkungen auf Einzelne, sondern auch auf die Gesellschaft, da sie dazu beiträgt, auch unsere Mitmenschen zu schützen.
Die Einführung einer generellen Pflicht für Mitarbeiter zu einer Corona-Impfung ist zwar unwahrscheinlich, wenngleich es diese für bestimmte Beschäftigungsbereiche schon gibt. Arbeitgeber können derzeit weder im Alleingang noch mit Zustimmung des Betriebsrats eine Impfpflicht anordnen. Eine solche kann ausschließlich der Gesetzgeber einführen. Bis es soweit ist, bestehen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele offene Fragen wobei die Rechtslage komplex ist, da es noch keine Rechtsprechung gibt.
Angaben bei der Bewerbung
Wird im Bewerbungsgespräch nach dem Gesundheitszustand oder Impfstatus gefragt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für Bewerberinnen und Bewerber, dazu Angaben zu machen. Eine Pflicht zur Offenlegung des Impfstatus wäre dann anzunehmen, wenn von einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen, gegenüber denen das Unternehmen zum Schutz verpflichtet ist, auszugehen ist.
Verweigern Bewerberinnen und Bewerber jedoch die Auskunft, so haben die potentiellen Arbeitgeber das Recht, die Bewerbung nicht zu berücksichtigen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Infektionen mit dem Coronavirus so weit wie möglich zu verhindern. Daraus könnte man ableiten, dass Arbeitgeber den Mitarbeitern die Corona-Impfung auf eigene Kosten sogar anbieten müssen. Nachdem die Impfung nach Verfügbarkeit für jeden kostenlost ist, sollte es daran nicht scheitern.
Jedenfalls ist für die Durchführung einer Impfung die Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters notwendig und kann diese abgelehnt werden. Daraus resultierende Konsequenzen hängen aber davon ab, ob im vorliegenden Fall von einer Impfpflicht auszugehen ist oder nicht. Die Rechtsordnung sieht keine generelle Impfpflicht vor. In einzelnen Bereichen gibt es nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes aber die Möglichkeit, eine solche anzuordnen.
Folgen bei Impfverweigerung
In vielen Bereichen der Arbeitswelt besteht generell kein Kündigungsschutz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können jederzeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen aussprechen.
Auch wenn der Arbeitgeber niemanden zwingen kann, sich impfen zu lassen, wird der Impfstatus im Arbeitsverhältnis zukünftig von großer Bedeutung werden. Sollte sich bewahrheiten, dass eine Impfung auch die Weitergabe des Virus verhindert, wird es wohl dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Kosten für alternative Schutzmaßnahmen, wie etwa Masken oder Trennwände nicht mehr tragen muss bzw. will. Eine Kündigung des impfverweigernden Mitarbeiters wäre denkbar. Dies gilt umso mehr für Dienstnehmer, die ohne Impfung an keinem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden können.
Letztendlich werden alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer selbst abwägen müssen, ob sie dazu bereit sind, mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen einer fehlenden Impfung zu tragen.