Fragen zum Dienstzeugnis kommen immer wieder vor. Den meisten ist inzwischen bekannt, dass ein Dienstzeugnis keinerlei nachteilige Anmerkungen enthalten darf, die der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer das Fortkommen am Arbeitsmarkt erschweren würde. Bereits unzulässig ist beispielsweise folgende Bemerkung: „war stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“. Erstens wurde nicht die typische Klausel „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ verwendet und zweitens kann oder soll die Formulierung so verstanden werden, dass zwar das Bemühen des Dienstnehmers da war, der Erfolg jedoch weniger.

Weiters ist allen Dienstzeugnissen gemein, dass sie zwingend schriftlich, d.h. mit Firmenstempel und Unterschrift, sowie mit Angabe des Ausstellungsdatums und gedruckt auf dem üblichen Briefpapier des Dienstgebers sein müssen. Auch muss jedes Zeugnis inhaltlich und grammatikalisch fehlerfrei sein. Minimale Formfehler wie das Fehlen eines Punktes, berechtigt laut OGH jedoch noch nicht zur Verbesserung. Kostenlos muss lediglich das Dienstzeugnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses sein. Für Zwischenzeugnisse während der Dauer des Dienstverhältnisses könnte ein Dienstgeber also Kostenersatz verlangen.

Mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat ein Dienstnehmer Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Allerdings muss er dies im Regelfall ausdrücklich verlangen. Der Anspruch auf Ausstellung des Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren, jedoch gelten gegebenenfalls auch die kollektivvertraglichen Verfallsfristen, die meist äußerst kurz sind.
Sollte das Dienstzeugnis nur verzögert und somit vielleicht nicht rechtzeitig ausgestellt worden sein, so könnte der Dienstgeber zum Schadenersatz etwa in Form von Verdienstentgang für eine nicht bekommene Stelle verpflichtet werden. Laut der Rechtsprechung muss dabei der Dienstgeber nachweisen, dass die verspätete Erstellung des Zeugnisses keinen Einfluss auf die Jobchancen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers hatte.

Ebenso zum Schadenersatz könnte der alte Dienstgeber verpflichtet sein, wenn unwahre Angaben etwa im Rahmen eines Gefälligkeitszeugnisses gemacht wurden und dem neuen Dienstgeber dadurch ein Schaden entsteht.

Für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Nachteil ist, dass grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf ein einfaches und kein qualifiziertes Dienstzeugnis besteht. Ein einfaches Zeugnis ist quasi nur eine Bestätigung für Inhalt und Dauer der Tätigkeit. Erst das qualifizierte Dienstzeugnis enthält Bewertungen der Leistung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.
Wird jedoch eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, bei der es üblich ist, nach Beendigung auch ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten, so darf nicht bloß ein einfaches Dienstzeugnis ausgestellt werden. Allerdings liegt die Beweispflicht, nur mit dem ausführlicheren Dienstzeugnis bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu haben, auf der Dienstnehmerseite.
Eine einheitlich festgelegte Zeugnissprache gibt es nicht. Umgekehrt liegen jedoch zahlreiche Urteile zu unzulässigen Anmerkungen und Formulierungen vor, weswegen auch ein auf den ersten Blick gutes Zeugnis genauer angesehen werden sollte. Gerne sind wir behilflich.

 

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