Ab dem 1. Januar 2025 gibt es neue Regelungen für die steuerliche Begünstigung von Unterkünften, die der Arbeitgeber in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung stellt. Die wichtigsten Änderungen sind:

  1. Größere Fläche ohne steuerliche Zusatzbelastung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine Unterkunft in der Nähe des Arbeitsplatzes anbietet, muss bis zu einer Größe von 35 m² (statt wie bisher 30 m²) kein Sachbezug – es fallen also keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des geldwerten Vorteils an – angesetzt werden. Bei einer Unterkunft zwischen 35 m² und 45 m² wird der Steuerbetrag um 35 % reduziert, wenn die Unterkunft für höchstens 12 Monate vom Arbeitgeber bereitgestellt wird.

 

  1. Neue Regelungen für Gemeinschaftsunterkünfte

Ab 2025 gibt es auch neue Regeln, wenn eine Unterkunft von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt wird. Statt die gesamten gemeinsam genutzten Räume (z. B. Küche oder Wohnzimmer) jeweils jedem einzelnen Arbeitnehmer vollständig zuzurechnen, wird die Fläche dieser Räume nun anteilig auf die Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies gilt, um festzustellen, ob die Flächengrenzen (35 m² bzw. 45 m²) überschritten werden und damit eventuell ein steuerpflichtiger Vorteil anfällt.

 

  1. Berechnungsbeispiele

– Beispiel 1: Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine 55 m² große Unterkunft. Jeder erhält ein eigenes Zimmer (je 20 m²), die restlichen 15 m² werden gemeinsam genutzt. Pro Person ergibt das eine Gesamtfläche von 27,5 m². Da dies unter der Freigrenze von 35 m² liegt, fällt kein Sachbezug an.

– Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer (A) nutzt 20 m² und ein weiterer (B) 35 m² in einer 70 m² großen Wohnung. Die gemeinsam genutzte Fläche (15 m²) wird anteilig aufgeteilt, sodass A eine Wohnfläche von 27,5 m² und B eine von 42,5 m² zugeordnet wird. A bleibt unter der Freigrenze und muss daher nichts versteuern, während für B eine reduzierte Steuer fällig wird.

Diese Regelungen sollen dafür sorgen, dass insbesondere Arbeitnehmer in teuren Wohngebieten entlastet werden, wenn sie in der Nähe ihrer Arbeit untergebracht sind.