Aufgrund der Abschaffung der kalten Progression werden die Steuerstufen erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet, dass man durch Lohnerhöhungen, welche aufgrund der Inflation notwendig sind, nicht in höhere Tarifstufen rutscht.
Die Anpassung der Tarifstufen erfolgt jedes Jahr automatisch zu zwei Drittel.
Entlastung der Erwerbseinkommen durch Anhebung der ersten 5 Tarifstufen
Einkommen (2025) | Steuersatz (2025) |
bis 13.308 € | 0 % |
bis 21.617 € | 20 % |
bis 35.836 € | 30 % |
bis 69.166 € | 40 % |
bis 103.072 € | 48 % |
Das restliche, variable Drittel der Entlastungssumme aus der Abschaffung der kalten Progression soll im Jahr 2025 besonders die LeistungsträgerInnen unseres Landes, Familien mit Kindern sowie kleine Unternehmen entlasten.
Anpassung der Absetzbeträge
Folgende Absetzbeträge werden zu 100% an die Inflationsrate angepasst:
• Alleinverdienerabsetzbetrag
• Alleinerzieherabsetzbetrag
• Unterhaltsabsetzbetrag
• Verkehrsabsetzbetrag
• Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler
• Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
• Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Ebenfalls die volle Anpassung erfolgt bei der SV-Rückerstattung, des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen.
Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Derzeit steuerlich als Kostenersatz anerkannt sind Taggelder für Inlandsdienstreisen mit einem Betrag bis zu € 26,40.
Hier erfolgt eine Erhöhung auf € 30,00.
Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung oder pauschal 15,00 Euro pro Nacht geltend gemacht werden. Dieser Pauschalbetrag wird auf € 17,00 angehoben.
Attraktivierung des Kilometergeldes
Wird ein arbeitnehmereigenes Fahrzeug für berufliche Fahrten genutzt, kann bis zu einer Kilometerleistung von 30.000 km pro Jahr Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Die Werte werden wie folgt angepasst:
PKW | 0,50 €/km |
Motorräder | 0,50 €/km |
Fahrrad/E-Bike | 0,50 €/km |
Mitfahrerinnen/Mitfahrer | 0,15 €/km |
Anhebung des Kostenersatzes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer sollen auf € 0,50/km, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20/km und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10/km angehoben werden.
Die abgabenfreie, pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen ist pro Kalenderjahr mit € 2.450,00 begrenzt.
Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
Bis dato waren die Tarif- und Freigrenzen der sonstigen Bezüge nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression.
Dies führte zu einem Missverhältnis in der Nullstufe zwischen dem Steuertarif und den sonstigen Bezügen. Ein Nachteil für geringverdienende Personen bei der Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts. Die Valorisierung der Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) soll sicherstellen, dass ArbeitnehmerInnen, bei denen aufgrund der Bezugshöhe keine reguläre Lohnsteuer anfällt, auch auf Sonderzahlungen keine Lohnsteuer entrichten müssen.
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Um diese Gruppe von Wirtschaftstreibenden zu entlasten, soll die Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00 angehoben werden.
Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
Wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist ein Sachbezug anzusetzen. Nach derzeit geltender Regelung ist eine Dienstwohnung bis 30 m² steuerfrei. Hier erfolgt eine Sachbezugsbefreiung bis 35 m².
Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquotiert.
Dauerhafte Umsetzung der finanziellen Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern
Für alleinverdienende bzw. erwerbstätig alleinerziehende Personen mit geringem Jahreseinkommen von derzeit € 24.500,00 (Wert 2025: € 25.725,00) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um € 60,00 pro Monat und Kind vorgesehen.
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn für ein Kind ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird.
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Text: LAK OÖ