Die neue Kilometergeldverordnung regelt die pauschale, abgabenfreie Abgeltung von privaten Fahrzeugaufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Januar 2025. Diese Regelung vereinfacht die steuerliche Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch klare Pauschalen und Nachweispflichten.
Kernpunkte der Regelung:
Kilometergeldsatz:
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- Einheitlich € 0,50 pro Kilometer für Pkw, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder.
Höchstgrenzen:
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- 30.000 km pro Wirtschaftsjahr für Pkw, Motorräder und Motorfahrräder.
- 3.000 km pro Wirtschaftsjahr für Fahrräder.
- Diese Höchstgrenzen gelten sowohl für vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes Kilometergeld als auch für Werbungskosten, die der Dienstnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann.
Nachweis der Fahrten:
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- Dokumentation per Fahrtenbuch oder vergleichbaren Aufzeichnungen mit Angaben zu Datum, Kilometerstand, Tageskilometer, Start- und Zielpunkt sowie Zweck der Fahrt.
Abgegoltene Aufwendungen:
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- Treibstoff, Servicekosten, Versicherungen, Steuern, Finanzierungskosten etc.
Einschränkungen:
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- Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
- Gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.