Die neue Fahrtkostenersatzverordnung regelt die pauschale steuerfreie Berücksichtigung von Fahrtkosten für Arbeitnehmer bei beruflichen Fahrten mit Massenbeförderungsmitteln ab dem 1. Januar 2025, sofern der Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Ticketkosten ersetzt.

Die Erstattung der pauschalen steuerfreien Fahrtkosten kann auf zwei Weisen erfolgen:

  1. Beförderungszuschuss pro Kilometer

Der Arbeitgeber kann eine Pauschale je Kilometer zahlen:

– für die ersten 50 km: € 0,50/km

– für die nächste 250 km: € 0,20/km

– ab 301 km: € 0,10/km.

 

  1. Kosten für das günstigste Ticket

Alternativ können die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ein Standard-Zugticket der 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets) erstattet werden. Dies gilt für Wochen-, Monats-, Jahreskarten sowie Einzelfahrscheine, betrifft aber nur Dienstreisen und berufliche Fahrten und gilt nicht für die Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Wenn ein Arbeitnehmer eine selbst gekaufte Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für berufliche Zwecke nutzt und die Kosten nicht oder nur teilweise erstattet bekommt, kann er diese Kosten als Werbungskosten geltend machen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung muss dokumentiert werden.

Die steuerfreie pauschale Berücksichtigung ist auf maximal € 2.450,- pro Kalenderjahr begrenzt.