Schüler und Studenten bessern in den Ferien und den vorlesungsfreien Zeiten gerne ihr Budget auf, sammeln dabei Erfahrungen und knüpfen Kontakte für das Berufsleben.
Ob es sich dabei um ein Pflichtpraktikum oder eine Ferialarbeit handelt, wird im folgenden Beitrag näher erläutert:
Ferialarbeiter:in
Unter Ferialarbeitern bzw. Ferialangestellten versteht man Schüler und Studenten, die im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, organisatorische Eingliederung in den Betrieb, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers etc.) beschäftigt werden. Demnach gebührt diesen jedenfalls auch Entgelt laut dem jeweiligen Kollektivvertrag inklusive allfälliger Sonderzahlungen.
Die Beitragsabrechnung erfolgt je nach Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe Arbeiter:innen bzw. Angestellte, bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden. Je nach Höhe des Entgeltes tritt eine Voll- und Arbeitslosenversicherung oder als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer eine Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. Eine Vollversicherung liegt vor, wenn die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (2024: monatlich € 518,44).
Bei einer länger als einen Monat dauernden Beschäftigung sind zudem Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) abzuführen. Werden Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellte innerhalb von zwölf Monaten im selben Betrieb wieder tätig, fällt der BV-Beitrag ab dem ersten Tag an.
Pflichtpraktikanten – ohne Entschädigung
Bei Schülern und Studenten, die weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden, kann es sich um Pflichtpraktikanten handeln. Bei diesen gilt es zu beachten, dass sozialversicherungsrechtlich keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen.
Pflichtpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, in deren Mittelpunkt der Lern- und Ausbildungszweck steht. Dabei ist ein Nachweis zu erbringen, dass es sich auch um die entsprechende Fachrichtung handelt. Für Pflichtpraktikanten besteht Unfallversicherungsschutz, weil diese während ihrer schulischen oder universitären Ausbildung der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen. Den/Der Dienstgeber:in trifft in diesem Fall keine Meldeverpflichtung. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds finanziert. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Entgelt laut Kollektivvertrag, Urlaub usw. bestehen nicht. BV-Beiträge sind nicht zu entrichten.
Pflichtpraktikanten mit Taschengeld
Wenn Pflichtpraktikanten aber vom Dienstgeber analog der Anerkennung für die durchgeführten Arbeiten ein freiwilliges Taschengeld bekommen, unterliegen diese als unselbständig Beschäftigten der Lohnsteuerpflicht. Daher ist eine Anmeldung wie bei Dienstnehmern vorzunehmen. Dies gilt auch dann,
wenn auf Grund zu geringer Beträge die Lohnsteuergrenze nicht erreicht wird. Es entsteht, je nach Höhe des Taschengeldes, eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung. In diesen Fällen sind bei der Beitragsabrechnung die gleichen Beschäftigtengruppen wie bei Ferialarbeitern und -angestellten zu verwenden. Dauert die Beschäftigung eines Pflichtpraktikanten mit Taschengeld länger als einen Monat, sind BV-Beiträge abzuführen.
Pflichtpraktika mit Entschädigungsanspruch
Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sowie in der Land- und Forstwirtschaft mit Enschädigungsanspruch begründen grundsätzlich immer eine Beitragspflicht, wobei kein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Es besteht Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Die aktuellen Praktikantenentschädigungen laut Kollektivvertrag für die Landarbeiter Tirols stellen
sich wie folgt dar:
Praktikanten von Universitäten
€ 801,00
Praktikanten von höheren Lehranstalten
1. Pflichtpraktikum € 510,00
2. Pflichtpraktikum € 659,00
Praktikanten von landwirtschaftlichen Fachschulen
€ 510,00
Sonstige Praktikanten
€ 659,00
Für das 1. Pflichtpraktikum (Heimpraktikum) im Ausmaß von drei Wochen gemäß Landwirtschaftlicher Lehrplanverordnung gebührt keine Praktikantenentschädigung und besteht kein Anspruch auf Taschengeld oder Sachbezug.
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Bildnachweis: BMLFUW/Heumilch Mattigtaler/ Martina Siebenhandl