Das sollten Sie prüfen: Die sogenannte Schutzklausel sieht für das Pensionskonto vor, dass zur Pension, wenn sie 2024 angetreten wird, ein so genannter „Erhöhungsbetrag“ zur Pension hinzugerechnet wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 6,2 % der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14. Wie die Pension wird der Erhöhungsbeitrag bei einem Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter um Zuschläge erhöht oder bei einem vorzeitigen Pensionsantritt und Abschläge vermindert. Der Erhöhungsbetrag soll die verzögerte Aufwertung im Pensionskonto ausgleichen und der hohen Inflation durch eine dauerhafte Erhöhung der Pension entgegenwirken.
Diese Schutzklausel trifft aber nicht in jedem Fall mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2024 zu, sondern nur in besonderen Fällen!
Der Erhöhungsbetrag gebührt zu folgenden Eigenpensionen mit Stichtag im Jahr 2024:
Alterspension
Erwerbsunfähigkeitspension
Schwerarbeitspension
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“)
Zu Korridorpensionen gebührt der Erhöhungsbetrag nur dann, wenn:
die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Mindestversicherungszeit) bereits am 31.12.2023 vorliegen oder
eine Korridorpension aufgrund des Erlöschens des Arbeitlosengeldes oder Notstandshilfe in Anspruch genommen wird.
Ansonsten kommt bei einer Korridorpension die Schutzklausel nicht zur Anwendung.
Für Beschäftigte, die eine Korridorpension in Anspruch nehmen, wird diese Sonderregelung daher nur dann gelten, wenn sie – gezwungenermaßen – aus der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension wechseln oder bereits vor dem Jahr 2024 eine Korridorpension hätten antreten können. Damit soll ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben gesetzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich für die Pensionswerber des Jahres 2024 eine vorherige Prüfung.
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