Bei der Kündigung eines Mietvertrages müssen einige Dinge beachtet werden.
Welche das sind, wird hier erklärt.
Beginnen wir am Anfang: Was bedeutet überhaupt die Kündigung eines Mietverhältnisses? Eine Mieterin oder ein Mieter oder die Vermieterseite erklärt das Mietverhältnis einseitig für beendet – zu einem bestimmten Kündigungstermin unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist.
– Das Mietrechtsgesetz sieht folgende Bedingungen vor, die für eine korrekte Kündigung erfüllt sein müssen: Während die Vermieterseite ein Mietverhältnis nur aus wichtigen Gründen aufkündigen kann (gesetzlicher Kündigungsschutz), muss eine Mieterin oder ein Mieter keinen Grund für die Kündigung angeben. Die Vermieterseite kann nur gerichtlich kündigen (Zustellung der Kündigung über das Bezirksgericht). Kündigen Sie als Mieterin oder Mieter, reicht ein Brief an die Vermieterseite. Schicken Sie diesen am besten eingeschrieben.
Bitte beachten Sie die Schriftform: Originalunterschrift auf Papier! Kündigen Sie keinesfalls
per E-Mail oder SMS. Geben Sie den Termin, zu dem Sie den Vertrag kündigen (letzter Tag des Mietverhältnisses), an.
– Eine wirksame Aufkündigung kann nur unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zum Kündigungstermin erfolgen: Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, können unbefristete Mietverträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Sieht der Mietvertrag aber z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist vor, gilt diese. In einem gewissen Rahmen ist auch die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts zulässig. Dann kann erst nach Ablauf einer Mindestmietdauer (z. B. nach einem Jahr Mietdauer)
aufgekündigt werden.
– Bei befristeten Mietverträgen sieht bereits die gesetzliche Regelung eine Mindestmietdauer von einem Jahr vor. Nach Ablauf eines Jahres nach Anmietung können Sie als Mieterin bzw. Mieter einen befristeten Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Mo-
natsletzten vorzeitig aufkündigen (frühestens zum Ende des 16. Monats der Laufzeit).
– Wichtig: Für die Rechtzeitigkeit Ihrer Kündigung als Mieterin oder Mieter ist das Einlangen Ihres Kündigungsschreibens
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