Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst.

Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt.

Mittels Beschluss eines „Pensionsanpassungsgesetzes“ kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen,

beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.

 

Die Pensionsanpassung 2023 trägt solch eine soziale Komponente in sich.

Ergänzend zu einer prozentuellen Erhöhung wird durch die Gewährung einer steuer- und

abgabenfreien Direktzahlung für den Großteil der Pensionistinnen/der Pensionisten eine

Anpassung über dem maßgeblichen Anpassungsfaktor erzielt.

Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2021 bis Juli 2022

wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2023 werden

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.670 Euro um 5,8 Prozent erhöht.
  • Gesamtpensionseinkommen über 5.670 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) um einen

pauschalen Betrag in der Höhe von 328,86 Euro erhöht.

 

Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren

Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert.

Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022

ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

 

Zusätzlich zur prozentuellen Anpassung erhalten alle Pensionsbezieherinnen/Pensionsbezieher,

die im Jänner Anspruch auf eine Pension haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023:

Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen, welches

  • nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt:30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens.
  • über 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro beträgt: einen Fixbetrag von 500 Euro.
  • über 2.000 bis zu 2.500 Euro beträgt: einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.

Die Direktzahlungen werden im März ausbezahlt und dienen als unmittelbarer Ausgleich für die gestiegene Teuerung.

Die derzeit hohen monatlichen Teuerungsraten werden dann in der Berechnung der regulären Pensionserhöhung für das

darauffolgende Jahr 2024 Niederschlag finden. Grundlage für die Berechnung des Anpassungsbetrags ist jeweils die Summe

der von einer Person bezogenen Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und allfällige Pensionen anderer Rechtsträger,

die den Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliegen.

Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie die Beamtenpensionen

und wirkt pensionsniveauerhöhend.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben.

Der Richtsatz für eine alleinstehende Pensionistin/einen alleinstehenden Pensionisten beträgt ab 2023 1.110,26 Euro und jener der Ehegattinnen/der Ehegatten 1.751,56 Euro.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz