Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 basiert auf einen Beschluss im Nationalrat vom 22.11.2020. Die Kundmachung des Gesetzes war schon für Ende 2020 vorgesehen, sie hat sich allerdings durch die fehlende Zustimmung des Bundesrates verzögert. Das SVÄG 2020 wurde schließlich nach Fristablauf im Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Novelle wird primär das Leistungsrecht der Pensionsversicherung adaptiert, indem an die Stelle der seit 1. 1. 2020 geltenden Langzeitversichertenregelung ein „Frühstarterbonus“ tritt für Personen, die bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit erworben haben. Als weitere Maßnahme greift bezüglich der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 eine Aliquotierungsregelung.
Aliquotierungsregelung bei erstmaliger Pensionsanpassung
Bisher wurde die Pensionsleistung erstmalig mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres erhöht, deren Stichtag in vorausgegangenen Kalenderjahr lag. Dabei war es unerheblich ob die Pension im Jänner oder im Dezember angetreten wurde.
Die erstmalige Pensionserhöhung wird ab dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag, erfolgen.
Pensionen deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:
Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
Februar 90 Prozent
März 80 Prozent
April 70 Prozent
Mai 60 Prozent
Juni 50 Prozent
Juli 40 Prozent
August 30 Prozent
September 20 Prozent
Oktober 10 Prozent
Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr. Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.
Abschaffung der Langzeitversichertenregelung
Die mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 eingeführte Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen von Langzeitversicherten wird außer Kraft gesetzt, zumal diese Regelung für eine kleine Gruppe von (nicht arbeitsunfähigen) Versicherten eine abschlagsfreie Frühpension zu sehr hohen Kosten ermöglicht. Durch die Abschaffung der Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen bei langer Versicherungsdauer soll daher die zuvor geltende Regelung wieder angewendet werden. Die versicherungsmathematisch im Hinblick auf die längere Pensionsbezugsdauer erforderlichen Abschläge werden wieder eingeführt. Mit einer Übergangszeit von einem Jahr bis Ende 2021 wurde der gebotene Vertrauensschutz gewahrt.
Frühstarterbonus
Personen, die zumindest 25 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, erhalten einen besonderen Zuschuss, durch den alle Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, besonders gewürdigt werden („Frühstarterbonus“).
Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten für Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres einen Zuschuss in der Höhe von einem Euro pro Monat. Der Zuschuss wird bei der Pensionsfeststellung nach Berücksichtigung allfälliger Abschläge auf die ermittelte Alterspension „aufgeschlagen“; er ist Teil der Pensionsleistung und jährlich mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Für alle 60 Monate zwischen der Vollendung des 15. und des 20. Lebensjahres gebührt der Frühstarterbonus bei durchgängiger Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von insgesamt 60 Euro.
Die Bestimmungen über den Frühstarterbonus treten mit 1. 1. 2022 in Kraft und gelten sodann für alle Pensionsleistungen, die ab diesem Tag zuerkannt werden.