Gemäß § 77 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2020, teilen die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer mit, dass die Wählerverzeichnisse, in welchem die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer aufgelistet sind, durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur Einsicht aufliegen.
Die Wählerverzeichnisse können somit vom 28. 10. 2020 bis einschließlich 3. 11. 2020 von jedermann eingesehen werden.
Die Wählerverzeichnisse beider Kammern liegen an deren Sitz in der Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, zu den Bürozeiten, Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, 13 bis 17 Uhr, sowie Freitag, 8 bis 12 Uhr, öffentlich auf.
Bei der Landwirtschaftskammer kann in der Direktion, 2. Stock, Zimmer 41, sowie auf den Bezirkslandwirtschaftskammern im jeweiligen Sekretariat, bei der Landarbeiterkammer im Sitzungszimmer, 2. Stock, Zimmer 62, Einsicht genommen werden.
Hingewiesen wird auf § 78 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, welcher lautet wie folgt:
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18:00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung).
Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2
sinngemäß. (p.a. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und
Landwirtschaftsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7–9, 6020 Innsbruck).
NR Ing. Josef Hechenberger Andreas Gleirscher
Präsident der Landwirtschaftskammer Präsident der Landarbeiterkammer