Am 8. Mai 2019 wurde eine umfangreiche Novelle zur Landarbeitsordnung im Tiroler Landtag beschlossen, die zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der heimischen Land- und Forstwirtschaft mit sich bringt. Präsident Gleirscher und Kammerdirektor Dr. Mösl waren bei der Landtagssitzung persönlich zugegen und sprachen sich sämtliche im Landtag vertretene Parteien in der Debatte für die vorgeschlagenen Änderungen und die Notwendigkeit einer eigenständigen Landarbeitsordnung aus.
Die Landarbeitsordnung wurde mittlerweile schon verlautbart und wurde somit endgültig sichergestellt, dass bspw. künftig nicht mehr die Lehrlinge selbst, sondern die Lehrbetriebe die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Lehrlinge während des Berufsschulaufenthaltes übernehmen müssen.
Bisher hatten Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft ihre Internatskosten selbst zu bezahlen bzw. wurden sie ihnen in vielen Fällen vom Dienstgeber von ihrer Lehrlingsentschädigung abgezogen. Nach der nunmehrigen Novelle zur Landarbeitsordnung haben nun die Lehrbetriebe, die, während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge, entstehenden Kosten zu tragen.
Die neue Regelung beinhaltet aber auch, dass land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten der Landarbeitsordnung den Ersatz der von ihnen geleisteten Internatskosten beantragen können, soweit die Kosten nicht ohnehin vom Ausbildungsbetrieb getragen wurden. Dafür genügt es, einen Antrag bei der zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu stellen. In Tirol ist dafür Frau Helga Larcher unter der Telefonnummer 05 92 92 – 1108 zuständig. Nachdem die Mittel für den Kostenersatz aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds stammen, bringt diese Neuregelung keine Mehrbelastung für die Lehrbetriebe.
Ein zentrales Anliegen der Landarbeiterkammer war es, die Arbeitszeit-Höchstgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft klar festzulegen. Dies wurde jetzt umgesetzt und beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit wie bisher 52 Stunden und kann nur während der Arbeitsspitzen auf 60 Stunden (12 Stunden täglich) ausgedehnt werden. In einem Zeitraum von vier Monaten dürfen durchschnittlich jedoch 48 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten werden. Grundsätzlich hat sich auch mit der Novelle an der Normalarbeitszeit nichts geändert, womit auch weiterhin Überstundenzuschläge zu bezahlen sind.
Es ist auch erfreulich, dass eine seit vielen Jahren von der Dienstnehmerseite geforderte Ruhepausenregelung beschlossen wurde. Diese macht es zukünftig möglich, die Mittagspause auf eine halbe Stunde zu verkürzen, nachdem bisher mindestens eine Stunde verpflichtend vorgeschrieben war.
Da in der Landarbeitsordnung der Karfreitag für evangelische Dienstnehmer bisher nicht als Feiertag verankert war, stellt auch die Neuregelung in Bezug auf den persönlichen Feiertag eine Besserstellung gegenüber der bisherigen Regelung dar.
Die Novellen runden Verbesserungen in Bezug auf die Wochenendruhe, die Ersatzruhe sowie Anpassungen bei der Familienhospizkarenz und die Schaffung einer Wiedereingliederungsteilzeit ab.
In der Gesamtbetrachtung ist die Novelle zur Landarbeitsordnung als Ergebnis einer Einigung zwischen allen beteiligten Sozialpartnern als ein wichtiger Schritt in die Zukunft des Landarbeitsrechts zu werten. Wir werden daher in den folgenden Ausgaben über die einzelnen Bestimmungen im Detail informieren.
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