Der Österreichische Landarbeiterkammertag und die Landwirtschaftskammer Österreich fanden bei der Arbeitszeitflexibilisierung einen gemeinsamen Weg mit vernünftigen Regelungen.
Die aktuelle politische Diskussion rund um die von der Bundesregierung geplante Arbeitszeitreform schlägt hohe Wellen und stößt bisweilen auf Lob aber auch auf teils heftige Ablehnung. Im landwirtschaftlichen Bereich wurde die hitzige Debatte mit weit weniger Emotionen verfolgt. Schließlich unterliegen die Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft (LFW) nicht dem Arbeitszeitgesetz, sondern dem Landarbeitsgesetz.
12 Stunden-Tag ist in der Landwirtschaft bei Arbeitsspitzen längst Realität
„Der 12 Stunden-Tag ist bei uns in der Landwirtschaft schon seit vielen Jahren Realität, allerdings nur dann, wenn Arbeitsspitzen, wie etwa die Einbringung der Ernte, vorliegen. Wir sind uns einig, dass sich an dieser Regelung, die sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ausgewogen berücksichtigt, nichts ändern soll. Einen dauerhaften 12 Stunden-Tag wird es in der Landwirtschaft nicht geben, auch die Zuschläge bleiben erhalten. Ich bin sehr froh, dass wir hier in unserem Bereich der Sozialpartnerschaft alle an einem Strang ziehen“, erklärte der ÖLAKT-Vorsitzende Präsident Andreas Freistetter.
Nach erfolgreichen Verhandlungen mit der Landwirtschaftskammer Österreich, in die sich auch Bauernbund-Präsident NR Georg Strasser einbrachte, wurde ein Entschließungsantrag formuliert, wonach eine Novelle des Landarbeitsgesetzes zur Arbeitszeitflexibilisierung folgende Punkte enthalten soll.
• Unter Einschluss von Überstunden darf für die volle Dauer der Arbeitsspitzen in der LFW die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden sowie die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden betragen. Die bisherige 13 Wochenfrist wird gestrichen.
• Die Regelungen über die Gleitzeit sollen denen des Arbeitszeitgesetzes entsprechen.
• Entfall der Arbeitszeitaufzeichnungen für Betriebsleiter. Alle anderen land- und forstwirtschaftlichen Angestellten bleiben im Arbeitszeitrecht, es wird jedoch eine Vereinfachung der Arbeitszeitaufzeichnungen für Arbeitnehmer mit selbständiger Arbeitszeiteinteilung geben.
• Die Kollektivverträge werden ermächtigt, für bis zu 3 Monate im Kalenderjahr beschäftigte Dienstnehmer anstelle der Sonderzahlungen eine Ernteprämie vorzusehen.